1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge (gegenwärtig und zukünftig), für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, wie bspw. Beratungs- und Montageleistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

1.2. Der Käufer ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, also jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, also eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Der Verkäufer ist die Sodona UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Kaufvertrag kommt zustande mit Sodona UG (haftungsbeschränkt).

2.2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind.

2.3. Der Käufer nimmt Angebote mit seiner Unterschrift verbindlich an. (Antrag)

2.4. Der Verkäufer nimmt Aufträge an, indem er sie innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Käufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich, bzw. termingerecht ausführt. (Annahme)

2.5. Enthalten zwei sich kreuzende Bestätigungsschreiben des Verkäufers und Käufers abweichende Bestimmungen, so gilt ausschließlich das Bestätigungsschreiben des Verkäufers.

2.6. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen und Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl, Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. DatenspeicherungWir erheben personenbezogene Daten, die Sie uns im Rahmen einer Beratung oder Bestellung, bei einer Kontaktaufnahme mit uns (Kontaktformular, E-Mail) freiwillig mitteilen. Pflichtfelder sind als solche gekennzeichnet. Wir benötigen diese Daten zwingend zur Vertragsabwicklung, bzw. zur Bearbeitung Ihrer Kontaktaufnahme.Der Käufer stimmt der Speicherung und Verwertung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer zu.

4. Termine und Fristen für Lieferung und Leistung

4.1. Die Lieferung und, soweit vereinbart, Montage erfolgt an den vom Käufer genannten Ort.

4.2. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Voraussetzung ist, dass der Käufer seine Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat, beizubringende Unterlagen eingereicht und verbindliche Maße vorgelegt wurden.

4.3. Wenn die Lieferung und/oder Montage bei unverschuldeten, unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, Lieferantenengpässen, Personalausfall oder Sturmwarnung nicht möglich ist, sind kurzfristige Terminänderungen in angemessenem Umfang möglich. („Höhere Gewalt“)Bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen, zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

4.5. Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Lieferung vorbehalten. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen war, dieses aber vom Zulieferer nicht erfüllt wurde. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

5. Gefahrenübertragung

5.1. Ist der Käufer Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.Ist der Käufer Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

5.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.

6. Mängelrüge

6.1. Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.2. Ist der Käufer Verbraucher muss er dem Verkäufer offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

6.3. Den Käufer trifft die Obliegenheit, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.

7. Gewährleistung

7.1. Wenn der Käufer Unternehmer ist, werden Mängel an der Ware durch den Verkäufer zunächst nach seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Verkäufer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen. Nur wenn der Verkäufer seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb dieser genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

7.2. Wenn der Käufer Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen 2 Jahre ab Ablieferung bzw., soweit die Montage nicht geschuldet wird, ab Abnahme des Werkes.Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen 1 Jahr ab Ablieferung bzw., soweit die Montage nicht geschuldet wird, ab Abnahme des Werkes.

8. Haftung

8.1. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen , sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.2. In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

8.3. Der Verkäufer haftet nicht für bereits bestehende, nicht direkt erkennbare Mängel an der Immobilie des Käufers.

9. Preise und Bezahlung

9.1. Die vereinbarten Preise/ Gesamtpreise gelten für die im Vertrag angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionen.

9.2. Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis entsprechend geändert.

9.3. Sind seit Vertragsschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

9.4. Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages durch Überweisung (innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt) bzw. in bar zu leisten. Sie gelten als erfolgt, wenn sie beim Verkäufer eingegangen bzw. gutgeschrieben worden sind.

9.5. Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

9.6. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn die Nacherfüllung eines Mangelanspruches im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gescheitert ist, seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer schriftlich anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht dann nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Nebenabreden

10.1. Ergänzende oder abweichende Absprachen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt wurden.

10.2. Werden Abmachungen zwischen Käufer und einem Außenmitarbeiter dahingehend getroffen, dass der Käufer für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Verkäufer nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkaufsbüro und dem Käufer. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer bleiben unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.11.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Verkäufers unberührt.

11.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

11.4. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung nicht an andere herausgeben.

12. Montagebedingungen

12.1. Der Käufer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefer-/Leistungstermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Termin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

12.2. Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im Übrigen, vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.

12.3. Für die Montage werden normale Aufbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt.Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse haben. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder anderer Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Wenn zusätzliche Arbeiten durch uns erbracht werden müssen, werden wir diese in Abstimmung berechnen. Der Verkäufer/ Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden gelegenen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten vom Käufer bekannt gemacht wurden. Die Wiederherstellung von Pflaster und anderen Belägen um die Fundamentblöcke obliegt dem Käufer. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Verkäufer oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den dem Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.Kanalanschlüsse, Material und Arbeit müssen bauherrenseitig erledigt werden.

12.4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzgl. 10% abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/ Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht des Verkäufers vorlegen.

12.5. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen, für leichte Fahrlässigkeit hat der Verkäufer insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

13.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers (§38 ZPO). Dies ist auch der Fall, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2. Für den Vertrag sowie den Abschluss des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als ganzen nicht.

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